Kommunale Wärmeplanung: Was sie für Hausbesitzer bedeutet
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Sie besitzen ein Haus im südöstlichen Oberbayern und fragen sich, ob in Ihrer Gemeinde ein Wärmenetz entsteht – und ob es sinnvoll ist, darauf zu warten. Die Antwort steht in der kommunalen Wärmeplanung Ihrer Gemeinde. Sie verpflichtet Sie zu nichts, gibt Ihnen aber eine belastbare Grundlage für die Entscheidung.
Kernaussage: Der Wärmeplan zeigt, ob und in welchen Bereichen ein Netz geplant ist. Er ist kein Anschlussversprechen und löst für Hausbesitzer keine Pflicht aus. Sie können ihn lesen, ohne sich heute festzulegen.
Was die kommunale Wärmeplanung ist
Kommunale Wärmeplanung ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie soll klären, wie die Wärmeversorgung im Gemeindegebiet künftig aussehen kann: in welchen Bereichen ein Wärmenetz wirtschaftlich darstellbar ist und in welchen nicht. Grundlage ist das Wärmeplanungsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.
Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern war der Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Für kleinere Gemeinden läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028. Viele Gemeinden in Oberbayern fallen in die zweite Gruppe; dort sind die Pläne noch in Arbeit oder gerade erst fertig.
Das Ergebnis ist ein Beschluss des Gemeinderats. Ein Wärmeplan ist eine strategische Planung, keine Baumaßnahme. Er kann fortgeschrieben werden, wenn sich Annahmen ändern. Davon zu trennen sind Satzungen der Gemeinde, etwa ein Anschluss- und Benutzungszwang, und die Investitionsentscheidung des Netzbetreibers. Erst sie entscheiden, ob und wann ein Netz in Ihrer Straße tatsächlich kommt.
Welche Gebiete ein Wärmeplan unterscheidet
Viele Pläne teilen das Gemeindegebiet in Kategorien ein. Häufige Bezeichnungen:
- Bestandsgebiet: Hier liegt bereits ein Wärmenetz.
- Ausbaugebiet: Hier soll ein Netz entstehen oder erweitert werden.
- Prüfgebiet: Die Eignung wird noch untersucht; entschieden ist nichts.
- Dezentrales Gebiet: Ein Netz ist nicht vorgesehen; die Wärmeversorgung bleibt am Gebäude.
Die Bezeichnungen sind nicht einheitlich. Manche Pläne sprechen von Vorranggebieten, Eignungsgebieten oder Suchräumen. Entscheidend ist nicht das Wort, sondern ob ein Betreiber, ein Zeitraum und ein Trassenverlauf benannt sind.
Was der Wärmeplan verpflichtet – und was nicht
- Er begründet keine Pflicht, sich an ein Netz anzuschließen.
- Er verbietet Ihnen nicht, eine eigene Wärmepumpe zu betreiben.
- Er löst keinen automatischen Heizungstausch aus.
- Er ist keine Zusage, dass ein Netz tatsächlich gebaut wird.
Was sich geändert hat: Bis Juli 2026 verknüpfte das Gebäudeenergiegesetz den Zeitpunkt, ab dem beim Heizungstausch die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien griff, mit den Fristen der Wärmeplanung. Diese Vorgabe ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29. Juli 2026 entfallen. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden gilt stattdessen ab 2029 ein stufenweise steigender Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe.
Die Regeln zum Heizungstausch gelten seit dem 29. Juli 2026, weitere Teile des Gebäudemodernisierungsgesetzes ab 2027. Ob sich die Fristen der Wärmeplanung noch ändern, klären Sie im aktuellen Gesetzestext oder bei Ihrer Gemeinde. Ältere Ratgebertexte, die noch die 65-Prozent-Vorgabe beschreiben, sind überholt; bei Fristen zum Wärmeplan gibt Ihre Gemeinde Auskunft.
Wie Sie den Zeitplan im Wärmeplan lesen
Achten Sie auf vier Angaben:
- Beschlussdatum: Wann hat der Gemeinderat den Plan beschlossen?
- Betreiber: Ist ein Netzbetreiber benannt, der den Ausbau übernimmt?
- Trassenverlauf: Ist Ihre Straße konkret enthalten oder nur als Suchraum erwähnt?
- Etappen: Gibt es Jahreszahlen oder nur die Angabe „langfristig“?
Fehlt eine dieser Angaben, ist der Plan für Ihre Straße eher eine Richtung als ein Zeitplan. Ob ein Netz kommt, entscheidet am Ende der Betreiber mit seiner Investition, nicht der Plan allein. Fragen Sie deshalb nach, bevor Sie darauf warten.
Wenn ein Netz geplant ist
Dann lohnt es sich, drei Dinge zu klären, bevor Sie warten:
- Wie viele Jahre liegen zwischen heute und einem möglichen Anschluss?
- Was passiert bis dahin? Eine Heizung, die in zwei Jahren ersetzt werden muss, trägt keine lange Wartezeit.
- Besteht in Ihrer Gemeinde ein Anschluss- und Benutzungszwang? Solche Satzungen sind in Bayern möglich, aber nicht überall verbreitet. Die Gemeinde gibt Auskunft.
Ein Abwarten ist nur dann sinnvoll, wenn ein Anschluss in absehbarer Zeit realistisch ist und Ihre bestehende Heizung so lange zuverlässig läuft.
Wenn kein Netz geplant ist
Dann bleibt die Wärmeversorgung im Gebäude. Welche Wärmequelle in Frage kommt – Luft, Erdwärme, Grundwasser, Pellets oder eine Kombination – hängt vom Grundstück, vom Wärmebedarf und von den örtlichen Vorgaben ab. Klären Sie das, bevor Sie Angebote einholen. Auch ein bestehendes oder geplantes Netz in einem Nachbarort ist kein Grund, die eigene Planung aufzuschieben.
Das können Sie selbst klären
- Suchen Sie den Wärmeplan Ihrer Gemeinde auf der Gemeindewebsite, im Ratsinformationssystem oder fragen Sie im Bauamt nach Beschlussdatum und Einstufung Ihrer Straße.
- Stellen Sie konkrete Fragen: Liegt meine Straße in einem Ausbau- oder Prüfgebiet? Ist ein Betreiber benannt? Bis wann soll die Trasse liegen? Gilt ein Anschlusszwang?
- Sehen Sie Ihre Heizungsabrechnungen der letzten drei Jahre an. Daraus ergibt sich Ihr Verbrauch und die Größenordnung, um die es geht.
- Prüfen Sie den Zustand Ihrer Heizung: Alter, Reparaturen der letzten Jahre, verbleibende Nutzungsdauer.
- Sehen Sie sich den Platz im Haus an: Wo könnte eine Hausübergabestation stehen, wo ein Außengerät, wo ein Speicher?
- Prüfen Sie die Eignung Ihres Hauses für eine eigene Lösung mit dem Eignungs-Check. Er ersetzt keine Prüfung vor Ort, gibt aber eine erste Richtung.
Wenn Sie eine eigene Anlage prüfen lassen möchten, können Sie über das Formular dieser Seite eine Anfrage stellen. Ob ein Fachbetrieb an Ihrem Ort tätig wird, klärt sich im Gespräch.
Stand: 16.10.2026
Quellen
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Kraft seit 1. Januar 2024.
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), seit 29. Juli 2026 als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fortgeführt.
- Gebäudemodernisierungsgesetz, verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in wesentlichen Teilen in Kraft seit 29. Juli 2026.
- Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW): Informationsangebot zur kommunalen Wärmeplanung.
Benjamin Marcel Farmer
Wärmepumpen Oberbayern – Anfragen zu Planung und Einbau für Häuser in Bayern
Sie möchten wissen, ob eine Wärmepumpe für Ihr Haus infrage kommt?
Ein Ratgeber beschreibt den Regelfall. Ob es bei Ihrem Haus passt, hängt von Heizflächen, Vorlauftemperatur und Aufstellort ab – das lässt sich vorab einschätzen.
Bezahlte Vermittlung: Kommt über uns ein Auftrag mit dem einen Fachbetrieb für Planung und Einbau zustande, mit dem wir zusammenarbeiten, zahlt er uns dafür eine Vergütung. Einen Angebotsvergleich zwischen mehreren Betrieben bieten wir nicht an.