Zum Inhalt springen

Wärmepumpenstrom: eigener Zähler oder Haushaltstarif?

· 6 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Wärmepumpen Oberbayern – Anfragen zu Planung und Einbau für Häuser in Bayern

Inhalt
  1. Warum der Stromtarif über die Heizkosten entscheidet
  2. Zwei Zählerkonzepte im Vergleich
  3. Was die steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG bedeutet
  4. Die Module der Netzentgeltreduzierung
  5. Wann sich ein zweiter Zähler rechnet
  6. Was Sie beim Vertrag prüfen sollten
  7. Das können Sie selbst klären

Wer eine Wärmepumpe betreibt, zahlt den größten Teil der Betriebskosten über den Stromzähler. Vor dem Einbau stehen deshalb zwei praktische Fragen: Bekommt die Anlage einen eigenen Zähler mit eigenem Tarif, oder läuft sie über den normalen Haushaltsstrom? Und was ändert die steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG daran?

Für viele Einfamilienhäuser ist der Haushaltstarif heute die einfachere Wahl. Ein separater Wärmepumpenzähler rechnet sich, wenn Preisvorteil und Netzentgeltreduzierung zusammen die zusätzlichen Kosten für Grundgebühr und Messstellenbetrieb übersteigen. Die Steuerbarkeit nach § 14a EnWG gilt in beiden Fällen. Welche Netzentgeltreduzierung Sie bekommen, hängt aber am Zähler: Ohne eigenen Zähler kommt die Pauschale nach Modul 1 in Betracht, mit eigenem Zähler auch der reduzierte Arbeitspreis nach Modul 2.

Warum der Stromtarif über die Heizkosten entscheidet

Eine Wärmepumpe erzeugt Wärme aus Strom und Umweltwärme. Wie viel Strom sie dafür braucht, hängt vom Gebäude, von der Vorlauftemperatur und von der Wärmequelle ab. Der Preis je Kilowattstunde entscheidet dann darüber, was am Ende auf der Abrechnung steht.

Anders als bei Öl oder Gas gibt es beim Strom mehrere Wege zu einem günstigeren Preis: einen eigenen Zähler mit Wärmepumpentarif, einen zeitvariablen Tarif oder den normalen Haushaltstarif mit reduziertem Netzentgelt. Welcher Weg passt, ist eine Rechenaufgabe mit drei Größen: Jahresstrommenge, Arbeitspreis und Grundpreis.

Zwei Zählerkonzepte im Vergleich

Eigener Zähler mit Wärmepumpentarif

Die Wärmepumpe bekommt einen zweiten Zähler und einen eigenen Liefervertrag. Vorteil ist ein meist niedrigerer Arbeitspreis. Nachteil sind die zusätzliche Grundgebühr und der Messstellenbetrieb für den zweiten Zähler. Diese Kosten fallen auch in Monaten an, in denen die Wärmepumpe wenig läuft.

Hinzu kommt: Viele Wärmepumpentarife sind mit einer Steuerung durch den Netzbetreiber verbunden. Prüfen Sie die Vertragsbedingungen genau, bevor Sie abschließen.

Haushaltstarif ohne zweiten Zähler

Die Wärmepumpe läuft über den vorhandenen Zähler und den bestehenden Stromvertrag. Das spart Grundgebühr und Verwaltungsaufwand. Dafür entfällt der günstigere Wärmepumpen-Arbeitspreis, und der Haushaltsverbrauch vermischt sich mit dem Heizstrom – die Aufteilung ist dann nur über eine eigene Messung oder eine Schätzung möglich.

Wer den Verbrauch der Wärmepumpe getrennt sehen will, kann einen eigenen Zwischenzähler setzen lassen. Das ersetzt keinen eichrechtlich relevanten Zähler, hilft aber bei der Kontrolle.

Was die steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG bedeutet

Wärmepumpen und andere große Verbraucher können das Stromnetz örtlich belasten. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt, dass solche Anlagen netzorientiert steuerbar sein müssen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das für neue Anlagen ab einer bestimmten Anschlussleistung; die Schwelle liegt bei 4,2 Kilowatt. Bestandsanlagen können freiwillig teilnehmen.

Konkret heißt das: Der Netzbetreiber darf die Leistung der Wärmepumpe in Engpasssituationen reduzieren. Er muss dabei eine Mindestleistung verfügbar lassen, damit die Anlage weiter heizen kann. Die technische Umsetzung erfolgt über eine Steuerbox, die der Messstellenbetreiber setzt.

Wichtig für die Einordnung: Die Steuerbarkeit ist keine Strafe und kein Ausfallrisiko für die Heizung, sondern ein Eingriff, der nur bei drohender Netzüberlastung erlaubt ist und eine Mindestleistung sichert. Im Gegenzug erhalten Betreiber eine Reduzierung der Netzentgelte.

Die Module der Netzentgeltreduzierung

Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung BK8-22/010-A geregelt, wie die reduzierten Netzentgelte ausgestaltet werden; die Festlegung BK6-22-300 regelt die Steuerung selbst. Es gibt mehrere Module, zwischen denen der Anschlussnehmer wählen kann:

  • Modul 1: eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauchsverhalten.
  • Modul 2: der Arbeitspreis des Netzentgelts für die Wärmepumpe sinkt auf 40 Prozent. Voraussetzung ist ein separater Zähler für die Wärmepumpe; für ihn wird kein Netzentgelt-Grundpreis erhoben. Modul 2 lässt sich nicht mit Modul 3 kombinieren.
  • Modul 3: ein zeitvariables Netzentgelt, das Anreize für den Betrieb in lastschwachen Stunden setzt; es lässt sich nur zusammen mit Modul 1 wählen.

Die genaue Höhe der Reduzierung unterscheidet sich je Netzgebiet. Verbindliche Auskunft gibt der örtliche Netzbetreiber, in dessen Gebiet das Haus liegt. Fragen Sie dort nach, welche Module angeboten werden und welche Voraussetzungen gelten.

Wann sich ein zweiter Zähler rechnet

Die Rechnung ist einfach: Multiplizieren Sie die erwartete Jahresstrommenge der Wärmepumpe mit dem Preisunterschied je Kilowattstunde zwischen Wärmepumpentarif und Haushaltstarif. Ist das Ergebnis höher als die jährliche Grundgebühr plus Messstellenbetrieb für den zweiten Zähler, lohnt der separate Weg. Rechnen Sie dabei die Netzentgeltreduzierung mit: beim Haushaltstarif die Pauschale nach Modul 1, beim eigenen Zähler wahlweise Modul 1 oder die Arbeitspreissenkung nach Modul 2.

Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens sinkt der Verbrauch der Wärmepumpe, wenn das Gebäude besser gedämmt oder die Vorlauftemperatur abgesenkt wird – dann schrumpft auch der Vorteil des günstigeren Arbeitspreises. Zweitens ändern sich Tarife und Netzentgelte; eine Entscheidung für viele Jahre sollte auf einem Preisunterschied beruhen, der deutlich über der Grundgebühr liegt.

Eine erste Orientierung, welche Strommenge und welche Heizkosten zu erwarten sind, gibt der Kostenrechner.

Was Sie beim Vertrag prüfen sollten

  • Laufzeit und Kündigungsfrist: Ein Wärmepumpentarif sollte nicht länger binden, als der Preisvorteil trägt.
  • Steuerungsrecht des Netzbetreibers: Steht im Vertrag, wie oft und wie lange gedimmt werden darf?
  • Grundpreis und Messstellenbetrieb: Beide Posten getrennt ausweisen lassen, nicht nur den Arbeitspreis.
  • Umgang mit der Steuerbox: Wer setzt sie, wer trägt die Kosten, was passiert bei einem Gerätetausch?
  • Verhalten bei Vertragsende: Was passiert mit dem zweiten Zähler, wenn Sie den Tarif wechseln?

Das können Sie selbst klären

  1. Letzte Stromabrechnung ansehen: Notieren Sie Jahresverbrauch, Arbeitspreis und Grundpreis. Das ist die Vergleichsbasis.
  2. Netzbetreiber fragen: Welche § 14a-Module gelten im Netzgebiet, und welche Anschlussleistung ist gemeldet?
  3. Zählerplatz ansehen: Ist im Zählerkasten Platz für einen zweiten Zähler, oder wäre ein Umbau nötig? Ob und wie das geht, klärt der Fachbetrieb mit dem Netzbetreiber.
  4. Strommenge abschätzen: Fragen Sie den Fachbetrieb nach einer realistischen Jahresstrommenge für Ihre Anlage, nicht nach einem Bestwert.
  5. Angebote vergleichen: Rechnen Sie mindestens zwei Varianten durch – mit und ohne zweiten Zähler – und zwar über die gesamte Vertragslaufzeit.

Ob an Ihrem Ort ein Fachbetrieb einbaut und welche Zählerkonzepte dort üblich sind, wird im Gespräch geklärt. Die Wahl des Tarifs ist davon getrennt zu betrachten.

Stand: 25.10.2026

Quellen:

  • § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Regelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, geltend seit 1. Januar 2024
  • Festlegung BK8-22/010-A der Bundesnetzagentur zu den Netzentgelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
  • Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Benjamin Marcel Farmer

Wärmepumpen Oberbayern – Anfragen zu Planung und Einbau für Häuser in Bayern

Sie möchten wissen, ob eine Wärmepumpe für Ihr Haus infrage kommt?

Ein Ratgeber beschreibt den Regelfall. Ob es bei Ihrem Haus passt, hängt von Heizflächen, Vorlauftemperatur und Aufstellort ab – das lässt sich vorab einschätzen.

Bezahlte Vermittlung: Kommt über uns ein Auftrag mit dem einen Fachbetrieb für Planung und Einbau zustande, mit dem wir zusammenarbeiten, zahlt er uns dafür eine Vergütung. Einen Angebotsvergleich zwischen mehreren Betrieben bieten wir nicht an.